Satzung der Gartenfreunde Dettingen unter Teck e.V.
ALLGEMEINES
§ 1 ( Name ; Sitz )
Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Dettingen unter Teck e.V.
(Gemeinnütziger Verein für Siedler, Eigenheimer, und Kleingärtner)
(im folgenden Verein genannt)
Der Verein hat seinen Sitz in 73265 Dettingen unter Teck.
Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Esslingen e.V. (im folgenden BV genannt), der wiederum Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. (im folgenden LV genannt) ist.
Gerichtsstand des Vereins ist Kirchheim unter Teck
§ 2 ( Vereinszweck , Gemeinnützigkeit )
1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Gartenfreunde, Kleingärtner, Siedler und Eigenheimer. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeverordnung“ und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetzes.
3. Zweck des Vereins ist :
a) Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Gesunderhaltung und Erziehung zur Naturverbundenheit dienen.
b) Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesonders Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei.
c) Förderung der Jugend- und Frauenarbeit nach Zielsetzung des LV
d) Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :
a ) Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu beraten, zu planen und zu sichern.
b ) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen zu fördern und zu planen.
c ) für den Gedanken des naturnahen und umweltfreundlichen Wohnens zu werben.
d ) Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder und alle Bürger zu einer gesunden, naturverbundenen Freizeitgestaltung, Erholung und Entspannung im Garten, zur Landschaftspflege, zum Umweltschutz, zur Gartenkultur, zur Pflanzenkunde, zur Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns und zum naturgemäßen Gärtnern anregen.
e ) die Frauenarbeit durch Schulungen und Beratungen zu unterstützen, zu intensivieren und zu fördern.
f ) die Jugend zur Gemeinschaft und zur Naturverbundenheit anzuleiten. Die Deutsche Schreberjugend im Vereinsgebiet zu fördern, soweit deren Satzung den Zielen des LV entspricht.
g ) Wettbewerbe unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes durchzuführen.
5. Der Vereinszweck wird in Abstimmung mit den Zielsetzungen des LV verwirklicht.
6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die diesen Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Körperschaft fördert folgende Zwecke: Insbesondere die Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz und die Kleingärtnerei.
§ 3 ( Geschäftsjahr )
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 ( Vereinsämter )
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Mitgliedschaft
§ 5 ( Mitglieder )
Der Verein besteht aus:
a ) Ordentlichen Mitgliedern (Vollmitgliedern)
b ) Familienangehörigen
c ) Ehrenmitgliedern
- § 6 ( Erwerb der Mitgliedschaft )
1 Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
3 Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins , des BV und des LV anerkannt.
4 Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und die Satzung des Vereins ausgehändigt.
5 Die Satzung des BV und des LV ist beim Vorstand einzusehen.
- § 7 ( Ende der Mitgliedschaft )
Die Mitgliedschaft wird beendet durch :
a ) Tod b ) Austritt c ) Ausschluss d ) Auflösung des Vereins
- § 8 Austritt )
1 Der Austritt muss spätestens am 30. September auf Ende des Geschäftsjahre gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
2 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
3 Beim Austritt ist der Mitgliederausweis dem Verein zurückzugeben.
- § 9 ( Ausschluss )
1 Durch Beschluss des Vereinsausschusses, von dem mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2 Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a ) grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b ) schwere Schädigung des Ansehens der Organisation.
c ) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein, trotz zweimaliger Mahnung.
3 Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
4 Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
5 Gegen den Beschluss des Ausschusses steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, gilt § 8 Nr. 2 und 3 sinngemäß.
§ 10 ( Rechte der Mitglieder )
1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilzunehmen.
2 Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte in der Bezirksdelegiertenversammlung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten.
3 Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verein zu stellen.
4 Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5 Die Mitgliederversammlung kann für Ehrenmitglieder und Familienmitglieder einen ermäßigten Beitragssatz bestimmen ( § 12 ).
§ 11 ( Pflichten der Mitglieder )
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins, des Bezirksverbandes und des Landesverbandes zu beachten, die festgesetzten Mitgliedbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.
§ 12 ( Beitrag )
1 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 31 März fällig.
2 Von dem Mitgliedsbeitrag ist vom Verein ein Teil an den BV abzuführen (siehe § 12 Nr. 3). Der BV führt hiervon wieder einen Teilbetrag an den LV ab (siehe § 1 Nr. 3).
3 Eine Beitragserhöhung des LV oder BV wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.
4 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Vereins wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
5 Bei Ehrenmitgliedern und Familienangehörigen kann die Mitgliederversammlung gemäß § 10 Nr. 5 verfahren.
§ 13 ( Umlagen und Gemeinschaftsleistungen )
Die Pächterversammlung kann die Erhebung von Umlagen und Gemeinschaftsleistungen beschließen.
§ 14 ( Ehrungen )
1 Ehrungen verdienter Mitglieder und von Nichtmitgliedern werden vom Vereinsausschuss beschlossen. Der Vereinsausschuss stellt hierfür eine Ehrenordnung auf.
2 Ehrungen durch den BV oder den LV sind nach Beschluss des Vereinsausschusses unter Einhaltung der Ehrenordnung des BV bzw. LV möglich.
ORGANE DES VEREINS
§ 15 ( Vereinsorgane )
Die Organe des Vereins sind :
a ) die Mitgliederversammlung b ) der Vereinsausschuss c ) der Vorstand
§ 16 ( Mitgliederversammlung )
1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie muss in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.
2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a ) wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
b ) wenn dies drei Viertel der Ausschussmitglieder beschließen.
3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten.
4 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 17 ( Beschlussfassung der Mitglieder )
1 Die Mitgliederversammlung beschließt über :
a ) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Berichte der Revisoren, der Fachberatung und etwaiger Vereinspartner (§ 27 und § 28).
b ) Entlastung des Vorstandes (§ 20 Nr. 1).
c ) Änderung der Satzung, Festsetzung des Vereinsbeitrages sowie die Zahl der Vereinsmitglieder.
d ) Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses.
e ) Wahl der Revisoren.
f ) Genehmigung des Haushaltvoranschlages.
g ) Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung eingereicht wurden.
h ) Auflösung des Vereins, Austritt aus dem BV.
2 Bei Satzungsänderungen, bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins oder bei Beschlüssen zum Austritt aus dem BV ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern erforderlich.
3 Bei Wahlen gilt folgendes:
Kandieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit).
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidiert nur ein Kandidat für ein Amt , ist § 17 Nr. 4 anzuwenden .
4 Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt in allen anderen Fällen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 18 ( Der Vereinsausschuss )
1 Der Vereinsausschuss besteht aus: a) dem Vorstand (§20 Nr. 1) und b) mindestens zwei Beisitzern. Weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2 Eine Frauenleiterin und / oder ein(e) Jugendleiter(in) ist Mitglied des Vereinsausschusses.
3 Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter einberufen (§ 20 Nr. 1). Der Vereinsausschuss tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des Vereinsausschusses muss vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter (§ 20 Nr. 1) vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Vereinsausschussmitglieder beim 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (§ 20 Nr. 1) beantragen.
4 Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter (§ 20 Nr. 1) geleitet . Der Vereinsausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.
§ 19 ( Aufgaben des Vereinsausschusses )
1 Sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsausschuss über:
a ) Nachwahl, beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden können.
b ) Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
c ) In allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlichen Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich sind.
2 Der Vereinsausschuss entscheidet allein:
a ) über Ehrungen gemäß § 14.
Ehrungen gemäß § 14 Nr. 1 sollen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden. Bei Ehrungen gemäß § 14 Nr. 2 ist die Ehrenordnung des BV bzw. LV maßgeblich.
b ) Fachberater, Gartenwarte und Gartenobleute werden vom Vereinsausschuss berufen. Sie erledigen ihre Aufgaben in dessen Einvernehmen.
c ) Festsetzung und Änderung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.
§ 20 ( Der Vorstand )
1 Der Vorstand besteht aus :
a ) dem 1. Vorsitzenden
b ) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c ) dem Kassier
d ) dem Schriftführer
2 Die unter § 20 Nr. 1 a) bis d ) aufgeführten Vorstandsmitglieder sind Vorstand des Vereins im Sinne des § Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
3 Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4 Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied, repräsentieren den Verein nach außen.
5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.
§ 21 ( Aufgaben des Vorstandes )
1 Der Vorstand ist außer den in § 20 genannten Aufgaben für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a ) Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, BV-, und LV–Organe.
b ) Erstellung des Geschäftsberichtes, Mitwirkung bei den Einzelaufgaben gemäß § 23, § 24 und § 26.
c ) die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.
§ 22 ( Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses )
1 Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß § 17.
2 Die Wahl des Vorstandes hat auf Antrag in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
3 Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
4 Vorstand und Beisitzer bleiben bis zur Neuwahl im Amt Wiederwahlen sind zulässig .
EINZELNE AUFGABEN IM VEREIN
§ 23 ( Der Kassier )
1 Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins.
2 Der Kassier hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung zusammen mit einem Kassenbericht den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen. Ein Original der Abrechnung und des Kassenberichtes ist dem Vorstand (§ 20 Nr. 1) vorzulegen. Der Vorstand hat die Abrechnung und den Kassenbericht zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen (§ 17 Nr. 1 a) .
3 Der Kassier hat einen jährlichen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur entgültigen Beschlussfassung vorzulegen ist (§ 17 Nr. 1 f).
§ 24 ( Schriftführer )
1 Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren.
2 Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes und Vereinsausschusses sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
3 Einsprüche oder Ergänzungen sind von dem betreffenden Vereinsorgan zu entscheiden.
§ 25 ( Die Revisoren )
1 Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt. Ihnen obliegt die Kassen– und Geschäftsführung jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber einen Bericht abzugeben.
2 Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte vorzunehmen.
§ 26 ( Der Presswart )
1 Bei Verhinderung des Schriftführers, übernimmt der Presswart die Protokollführung.
2 Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben sowie für die nach dem Vereinszweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.
§ 27 ( Jugendarbeit )
Die Jugendarbeit bildet eine eigene Jugendgruppe . Sie ist Mitglied der Deutschen Schreberjugend Landesverband Südwest. Die Jugendarbeit vollzieht sich im Rahmen der Satzung der Deutschen Schreberjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Verein. Der gewählte Jugendleiter ist Mitglied des Vereinsausschusses. Der Jugendleiter oder sein Stellvertreter erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
§ 28 ( Frauengruppenarbeit )
1 Die Aufgabe der Frauengruppe richtet sich nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.
2 Die Frauenarbeit vollzieht sich im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die von Frauen gewählte Frauengruppenleiterin ist Mitglied des Vereinsausschusses . Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Frauengruppe eine eigene Geschäftsordnung geben.
3 Die Frauengruppe erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 29 ( Änderung des Vereinszweckes )
Bei Änderungen des Vereinszweckes ist zwingend gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren.
§ 30 ( Auflösung des Vereins )
1 Bei der Auflösung des Vereins gilt § 17 mit der Maßgabe, dass der Beschluss nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden kann, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
2 Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach dem § 47 ff BGB.
3 Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an den Bezirksverband, in dem der Verein gemäß § 1 Mitglied ist oder in Ermangelung eines solchen an den LV.
4 Das gemäß § 30 Nr. 3 ausgebrachte Vereinsvermögen darf von dem Empfänger nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung „ und des Kleingartenrechtes nach § 2 Bundeskleingartengesetz verwendet werden.
5 Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden. § 20 ist anwendbar.
§ 31 ( Inkrafttreten )
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.02.2005 in Dettingen unter Teck beraten und per Handzeichen einstimmig angenommen. Die Satzung tritt gemäß § 71 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand ist zur Satzungsänderung dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden oder durch Gesetzesänderungen Satzungsänderungen wegen der steuerlichen und kleingärtnersichen Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
ANHANG:
EHRENORDNUNG
der Gartenfreunde Dettingen unter Teck
1 Die Ehrungen sind grundsätzlich bei Jahreshauptversammlungen oder Jubiläumsveranstaltungen in einem feierlichen Rahmen durch Mitglieder des Vorstandes vorzunehmen.
2 Als Anerkennung kann verliehen werden
a ) Silberne Ehrennadel ohne Kranz und Urkunde durch den Verein
b ) Silberne Ehrennadel mit Kranz und Urkunde durch den Verein
c ) Ehrenmitgliedschaft im Verein Ehrenurkunde durch den Verein
d ) Ehrungen durch den BV oder den LV sind nach Beschluss des Vereinsausschusses unter Einhaltung der Ehrenordnung des BV bzw. LV möglich.
Die Ehrungen haben in dieser Reihenfolge zu erfolgen.
3 Einen Anspruch auf eine Ehrung besteht nicht.
EHRENVORRAUSSETZUNG
1 Verleihung der silbernen Ehrennadel ohne Kranz
An alle Mitglieder, die 10 Jahre und mehr dem Verein angehören und in der Vereinsarbeit ehrenamtlich arbeiten .
2 Verleihung der silbernen Ehrennadel mit Kranz
a) An verdiente ehrenamtliche wirkende Mitglieder im Verein
b ) An Mitglieder , die 25 Jahre , 40 Jahre und jeweils weitere 10 Jahre dem Verein angehören .
3 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vereinsausschusses.
Die Ehrenmitgliedschaft soll nur an solche Personen verliehen werden, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben. Eine Ernennung darf nur erfolgen, wenn die / der zu Ehrende mindestens 20 Jahre dem Vorstand oder dem Ausschuss des Vereins angehörte . Die Ernennung erfolgt nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Die Ehrenordnung wurde vom Vereinsausschuss am 15.02. 2006 beschlossen und ist gültig ab 01. Januar 2007.